a) Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV sehen vor, dass die zuständigen Behörden die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten unter den genannten Voraussetzungen herabsetzen «können». Es handelt sich um sogenannte «Kann-Vorschriften», welche den rechtsanwendenden Behörden einen Ermessensspielraum belassen.