Die diesbezüglichen Vorschriften wurden aber bislang weder aufgehoben noch angepasst. Die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten müssen weiterhin beachtet werden. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Verwaltungsjustizbehörden weder ermächtigen noch verpflichten, die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. 5. Nebenbestimmung / Aufschub