b) Eine politische Einflussnahme mittels Richtlinienmotion ist denkbar, soweit der Regierungsrat über Entscheidungsspielräume verfügt. Im Strassenverkehrsrecht werden die Entscheidungsspielräume durch die bundesrechtlichen Vorschriften definiert. Der Regierungsrat muss bei der Umsetzung der Richtlinienmotion den im Bundesrecht festgelegten Entscheidungsrahmen bezüglich der Herabsetzung der allgemeinen Höchstvorschriften einhalten. Zwar sind Bestrebungen zur Anpassung der Strassenverkehrsgesetzgebung im Gange. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden aber bislang weder aufgehoben noch angepasst.