80 Abs. 1 Satz 2 KV). Eine solche Richtlinienmotion liegt vor, wenn der verfassungsmässige Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats betroffen ist oder ein Bereich, in dem der Gesetzgeber Rechtsetzungs-, Ausgaben- oder Sachkompetenzen an den Regierungsrat übertragen hat. Eine Richtlinienmotion kann beispielsweise die Änderung einer Verordnung, einen Ausgabenbeschluss im Kompetenzbereich des Regierungsrats oder die Einflussnahme auf die durch den Regierungsrat zu setzenden Prioritäten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Gegenstand haben. Mit einer Richtlinienmotion wird die Entscheidungskompetenz des Regierungsrats nicht beschränkt.