Aufträge des Grossen Rates an den Regierungsrat können sich entweder auf den Kompetenzbereich des Grossen Rates oder auf den Kompetenzbereich des Regierungsrates beziehen. Im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates haben Aufträge den Charakter von Weisungen, d.h. sie sind in allen Teilen verbindlich und beschränken die Verantwortung der Exekutive auf den Vollzug.16 Wenn die Motion einen Zuständigkeitsbereich der Exekutive betrifft, kommt dem darin enthaltenen Auftrag an den Regierungsrat hingegen lediglich der Charakter einer Richtlinie zu (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 KV).