a) Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen (Art. 80 Abs. 1 KV14), insbesondere durch Überweisung einer Motion.15 Mit einer Motion kann der Regierungsrat beauftragt werden, den Entwurf zu einem Erlass oder Beschluss des Grossen Rates vorzulegen, zu einem bestimmten Gegenstand Bericht zu erstatten oder eine Massnahme zu treffen.