Nach dem Gesagten sind Tempo-30-Zonen (Signal 2.59.1) bereits nach geltendem Recht nur für siedlungsorientierte Strassen vorgesehen und auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich nicht zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Der Einbezug eines Abschnitts einer verkehrsorientierten Strasse in eine Tempo-30-Zone kommt immerhin dann in Frage, wenn die strengeren Anforderungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt sind (Art. 2a Abs. 6 SSV). Mit der Motion Krähenbühl sind wohl nicht nur Fälle des Einbezugs eines Streckenabschnitts einer verkehrsorientierten Strasse in eine Tempo-30-Zone gemeint, sondern auch sonstige Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen.