Nach geltendem Strassenverkehrsrecht unterliegen allfällige Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen den erwähnten Anforderungen nach Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SSV (vgl. Erwägung 2a).11 Auf siedlungsorientierten Strassen können Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen mit Tempo 20 unter einfacheren Voraussetzungen geschaffen werden (Art. 2a Abs. 5, Art. 22a, Art. 22b und Art. 108 Abs. 4bis SSV i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SVG).