Die Gutachterin kommt daher zum Schluss, dass die fragliche Temporeduktion im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 4 SSV nötig sei. Sie erachtet die Massnahme zudem als zweck- und verhältnismässig. Durch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 werde die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden erhöht. Die Verkehrsfunktion des betroffenen Knotens werde durch die Einführung von Tempo 30 nicht beeinträchtigt. Nebst der Verbesserung der Verkehrssicherheit führe die Massnahme auch zu einer Lärmreduktion. Die vorgesehene Signalisation und Markierung könnten kostengünstig umgesetzt werden und seien kompatibel mit den Planungen für die Zukunft.9