Die bundesrechtlich festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde herab- oder heraufgesetzt werden. Vorausgesetzt für eine Herabsetzung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit ist, dass diese Massnahme zur Gefahrenabwehr, zum Schutz bestimmter Strassenbenützer, zur Verbesserung des Verkehrsablaufs oder zur Vermeidung einer übermässigen Umweltbelastung nötig ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV6). Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein (Art. 108 Abs. 4 SSV). Vor der Festlegung von 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion