Die BVD ist daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des TBA vom 25. Juni 2025 zuständig. Die Gemeinde Köniz ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung belastender Nebenbestimmungen. Die Gemeinde Köniz ist daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Gemeindestrassen