Angefochten ist eine Genehmigungsverfügung des TBA gemäss Art. 44 Abs. 2 SV zu einer von der Gemeinde Köniz angeordneten Verkehrsmassnahme. Verfügungen, die gestützt auf die bernische Strassengesetzgebung erlassen werden, können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) angefochten werden (Art. 92 SG3). Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen der ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVD ist daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des TBA vom 25. Juni 2025 zuständig.