2. Dagegen hat die Gemeinde Köniz am 21. Juli 2025 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, dass Ziffer 1 der Verfügung des TBA vom 25. Juni 2025 wie folgt abgeändert wird: «Der von Ihnen beschlossenen Verkehrsmassnahme wird zugestimmt.». Auf die Nebenbestimmungen bezüglich Aufschub der Wirksamkeit soll also gemäss dem Antrag der Gemeinde Köniz verzichtet werden. Die Gemeinde Köniz macht geltend, dass die Voraussetzungen für die beabsichtigte Geschwindigkeitsbeschränkung gemäss geltendem Recht erfüllt seien und die Zustimmung daher ohne Nebenbestimmungen zu erteilen sei.