Am 25. Juni 2025 verfügte das TBA: «1. Der von Ihnen beschlossenen Verkehrsmassnahme wird unter nachfolgender Bedingung und Auflage zugestimmt. a) Bedingung: Die vorliegende Zustimmung wird erst nach Umsetzung der Motion Schillinger durch Inkrafttreten der damit verlangen Revision des SVG wirksam. b) Auflage: Nach Eintritt der Bedingung ist die vorliegende Verkehrsmassnahme unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz 1 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)