Aufgrund der Gehörsverletzung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 1924.– (Honorar CHF 1875.–, Auslagen CHF 49.–) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 972.– zu leisten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.