Anträgen und gilt daher als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat und dies im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt, der Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.–, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten werden daher nicht erhoben.