Hingegen dienen sie nicht dazu, Verwechslungen verschiedener Betriebe zu vermeiden. Sie sind auch nicht dazu da, Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, die ein anderes Fahrziel haben, darauf aufmerksam zu machen, dass es in der Nähe ein Restaurant gibt. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch für Restaurantwegweiser mit der Aufschrift «Ristorante E.________» beim Kreisel K.________strasse in D.________ auf der Kantonsstrasse Nr. Q.________ und bei der Abzweigung zum Bahnhof D.________ auf der Kantonsstrasse Nr. P.________ zu Recht abgelehnt, zumal dies einer unzulässigen Jalonierung gleichkäme.16