Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es ohne die beantragten Wegweiser zu einer Verwechslung zwischen den Restaurants E.________ in C.________ und H.________ in D.________ kommen soll. Zum einen sind die beiden Namen gut unterscheidbar, zum anderen befinden sich die beiden Restaurants in zwei verschiedenen Gemeinden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass jemand, der das Restaurant der Beschwerdeführerin besuchen will, irrtümlicherweise im etwa drei Kilometer entfernten Restaurant in D.________ landet. Wegweiser bezwecken zudem die Verkehrslenkung und die Verkehrssicherheit. Hingegen dienen sie nicht dazu, Verwechslungen verschiedener Betriebe zu vermeiden.