Wie sich der Fotodokumentation entnehmen lässt, ist dieser allerdings bereits vorhanden. Was die Wegweiser beim Kreisel K.________strasse in D.________ betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Weiler I.________ befindet sich auf dem Gemeindegebiet von C.________. Beim Kreisel in D.________ ist unter anderem ein Ortswegweiser mit der Aufschrift «F.________» und «C.________» vorhanden. Die bestehende Wegweisung lässt somit keine Zweifel offen, welcher Weg zu wählen ist, wenn jemand zum Weiler I.________ in C.________ fahren will. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch für einen Ortswegweiser mit der Aufschrift «I.________» beim Kreisel in D.________ zu Recht abgelehnt.