Die Vorinstanz hätte nur auf das Gesuch eintreten müssen, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse für den fraglichen Wegweiser nachgewiesen hätte (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Ob ein solches besteht, ist fraglich, kann aber im Ergebnis offengelassen werden. Den Gesuchsunterlagen lässt sich entnehmen, dass diese Wegweiser auf der Kantonsstrasse Nr. Q.________ beim Kreisel K.________strasse angebracht werden sollen. In den Gesuchsunterlagen ist zusätzlich ein Standort auf der Kantonsstrasse Nr. P.________ beim Bahnhof D.________ erwähnt. Wie sich der Fotodokumentation entnehmen lässt, ist dieser allerdings bereits vorhanden.