c) Die Beschwerdeführerin hat zum einen ein Gesuch für Wegweiser zu wichtigen öffentlichen Verkehrspunkten an Kantonsstrassen mit der Aufschrift «I.________» gestellt. Beim gewünschten Text auf den Wegweisern handelt es sich um eine Ortsbezeichnung und nicht um einen wichtigen örtlichen Verkehrspunkt. Letztere weisen eine hohe Besucherfrequenz und dadurch ein hohes Verkehrsaufkommen auf. Dazu gehören beispielsweise Alters- und Pflegeheime, Bahnhöfe, Kirchen, Schulanlagen, Spitäler und dergleichen.15 Die Vorinstanz hätte nur auf das Gesuch eintreten müssen, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse für den fraglichen Wegweiser nachgewiesen hätte (vgl. Art.