Die Gemeinde D.________ weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde darauf hin, dass aus ihrer Sicht keine Vorbehalte gegen das Anbringen der beantragten Wegweisungen bestanden habe. Der Entscheid obliege jedoch der Vorinstanz, da von den beantragten Standorten ausschliesslich Kantonsstrassen betroffen seien. Die von der Vorinstanz erläuterte Bewilligungspraxis, die die Vermeidung eines «Schilderwaldes» bezwecke, werde als nachvollziehbar und zielführend erachtet. Die angefochtene Verfügung werde deshalb vorbehaltlos unterstützt und es bestünden keine Einwände.