Auch wenn sich die beiden Gemeinden positiv zum Gesuch der Beschwerdeführerin geäussert hätten, bleibe die Zuständigkeit und die Aufsicht beim Tiefbauamt des Kantons Bern. Bei Betrieben, die ihren Standort ausserorts hätten, sei eine Wegweisung nur ausnahmeweise zu gestatten. Vorausgesetzt werde, dass der Betrieb nicht sichtbar oder die Zufahrt nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar sei und keine Ortsbezeichnung signalisiert werden könne.