__ problemlos gefunden und angefahren werden. Es sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb es zu einer Verwechslung mit dem Restaurant H.________ in D.________ kommen könne. Die beiden Restaurants seien gut drei Kilometer voneinander entfernt. Das eine befinde sich im Ortskern von D.________, das andere im Ausserortsbereich zwischen D.________ und F.________. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb mit den Navigationssystemen die A.________ in C.________ (Ristorante E.________) nicht gefunden werden solle. Auch wenn sich die beiden Gemeinden positiv zum Gesuch der Beschwerdeführerin geäussert hätten, bleibe die Zuständigkeit und die Aufsicht beim Tiefbauamt des Kantons Bern.