b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, bei der Bewilligung von Restaurantwegweisern halte sie sich grundsätzlich an die VSS Norm 40 828 (Strassensignale – Hotelwegweiser) und an ihre Arbeitshilfe. Sie erläutert, weshalb die gewünschten Wegweiser in der Gemeinde D.________ nicht bewilligt wurden. Führe die ordentliche Wegweisung zur Ortschaft, in der sich der Betrieb befinde, dürfe ausserorts kein Hotelwegweiser aufgestellt werden. Das Restaurant habe als Adresse C.________. Die Ortschaft C.________ sei im Kreisel in 14 Vgl. zum Ganzen Arbeitshilfe S. 3