_ verweise, sei nicht stichhaltig. Erstens lasse es sich Gesetz und Verordnung nicht entnehmen, zweitens handle es sich bei der betroffenen Strasse um eine Kantonsstrasse (und nicht um eine Gemeindestrasse) und drittens seien beide Gemeinden mit der beantragten Signalisation einverstanden. Es gehe bei der beantragten Beschilderung nicht um Werbung oder Reklame. Zahlreiche Rückmeldungen würden belegen, dass das Restaurant trotz Navigationssystemen nicht auf Anhieb gefunden werde. Dies liege einerseits daran, dass mit einer Adresse C.________ landläufig ein Ort oben in der Nähe des Ortskerns oder mindestens des Sees, aber nicht unten an der Aare, verbunden werde.