_ vermieden werden können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beschilderung nicht vollumfänglich bewilligt worden sei, dies insbesondere hinsichtlich der Beschilderung am «matchentscheidenden» Kreisel bei der M.________strasse (Kantonsstrasse Thun-Münsingen), denn gerade an dieser Stelle sei das Risiko des Falsch- bzw. Nichtabzweigens am höchsten. Das von der Vorinstanz telefonisch vorgebrachte Argument, dass ein dort platzierter Restaurantwegweiser in der Gemeinde D.________ auf ein Restaurant in der Gemeinde C.________ verweise, sei nicht stichhaltig.