b) Wegweiser gehören zu den Hinweissignalen i.S.v. Kapitel 5 der SSV10. Sie sind in Art. 49 ff. SSV näher geregelt. Gemäss Art. 49 Abs. 2 SSV nennen Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln in erster Linie Ortschaften. Nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Weitere Wegweiserarten sind die Betriebswegweiser sowie die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser. Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen») (Art. 51 Abs. 1 Satz 3 SSV).