49 Abs. 1 SV). Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 SSV, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 SV). Ebenfalls zu entfernen sind in der Regel Einzelwegweiser, wenn eine zonen- oder quartierbezogene Sammelwegweisung angeordnet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SV). Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen (Art. 101 Abs. 3 SSV).