a) Wegweiser zählen zu den Signalen und Markierungen i.S.v. Art. 5 SVG. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 5 Abs 3 SVG; vgl. auch Art. 101 Abs. 1 und 2 SSV). Das Anbringen von Wegweisern durch Dritte ist somit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Wegweiser werden entweder durch die zum Erlass der Verkehrsmassnahme zuständige Behörde oder mit deren Ermächtigung angebracht (vgl. Art. 104 Abs. 1 SSV, Art. 49 Abs. 1 SV).