Im vorliegenden Fall wiegt die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Die BVD überprüft die angefochtene Verfügung mit voller Kognition. Zudem hat die Vorinstanz sowohl in einer E-Mail kurz nach Erlass der Verfügung als auch in ihrer Beschwerdevernehmlassung begründet, weshalb sie einen Teil der beantragten Wegweiser nicht bewilligt hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit in Kenntnis der wesentliche Gründe Beschwerde erheben und sich im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen noch zur ausführlicheren Begründung in der Beschwerdevernehmlassung äussern. Ihr erwächst aus der Heilung unbestritten kein Nachteil.