c) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Akts. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann.8 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.9 Im vorliegenden Fall wiegt die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre.