Damit enthält die Verfügung in dieser Hinsicht keine hinreichende Begründung. Dass die Vorinstanz dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Februar 2025 telefonisch erklärt hat, welche Wegweiser bewilligt werden können und welche nicht, macht eine Begründung in der Verfügung nicht entbehrlich, zumal der Inhalt dieses Gesprächs in den Akten nicht dokumentiert ist.