52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss die Begründung grundsätzlich in der Verfügung selber enthalten sein. Sie kann allerdings auch in einem Verweis bestehen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder einen separaten Briefwechsel.7 Da die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprach, hätte sie die Gründe dafür in der angefochtenen Verfügung darlegen müssen. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, nach Art. 5 Abs. 3 SVG sei eine zusätzliche private Wegweisung nicht zulässig. Allfällig bestehende Signale seien zu entfernen. Damit enthält die Verfügung in dieser Hinsicht keine hinreichende Begründung.