a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die teilweise (implizite) Abweisung ihres Gesuchs zu entnehmen ist. Dies sei gemäss Auskunft des OIK II bei solchen Verfügungen die Regel, widerspreche jedoch Art. 52 VRPG. Der Mangel könne jedoch problemlos geheilt werden.