c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültig- keits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin wurde innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die Formvorschriften sind somit eingehalten. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). 2. Rechtliches Gehör