b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin war als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung insoweit berührt, als auf ihr Gesuch (implizit) nicht eingetreten bzw. ihrem Gesuch (implizit) nicht stattgegeben wurde. Sie hat daher in dieser Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung.