a) Angefochten ist eine Verfügung des OIK II über das Anbringen von Signalen und Markierungen im Sinn von Art. 5 SVG2 auf Kantonsstrassen (Art. 66 Abs. 1 und 3 SG3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 SV4). Verfügungen, die gestützt auf die Strassengesetzgebung erlassen werden, können grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG5 angefochten werden (Art. 92 SG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt einzig für den Strassenplan. Laut Art. 62 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVD ist daher für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung des OIK II zuständig.