3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren vor der BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 zeigt die Gemeinde D.________ Verständnis für die Bewilligungspraxis des OIK II. Die Verfügung werde vorbehaltlos unterstützt und es bestünden keine Einwände. Der OIK II beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.