Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 überwies die Gemeinde D.________ die Gesuchsunterlagen zuständigkeitshalber dem Oberingenieurkreis II des Tiefbauamts (OIK II) zur Behandlung und teilte mit, dass seitens der beiden Gemeinden grundsätzlich keine Vorbehalte gegen die beantragten Wegweiser bestünden. Mit Verfügung vom 5. März 2025 ermächtigte der OIK II die Beschwerdeführerin, zwei doppelseitige Restaurantwegweiser an der Kantonsstrasse Nr. G.________ I.________-F.________ in der Gemeinde C.__