Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2025/10 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. September 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern Einwohnergemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat Einwohnergemeinde D.________, Gemeindeverwaltung betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis II vom 5. März 2025 (2006-25; Wegweiser) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin betreibt im I.________ in der Gemeinde C.________ das Risto- rante E.________ (vormals Gasthof I.________). Dieses befindet sich an der Aare. Am 12. No- vember 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei den Gemeinden C.________ und D.________ gleichlautende Gesuche für das Anbringen von Wegweisern für Nebenstrassen mit der Aufschrift «I.________» und Restaurantwegweiser mit der Aufschrift «Ristorante E.________» entlang von Kantonsstrassen in den beiden Gemeinden ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 überwies die Gemeinde D.________ die Gesuchsunterlagen zuständigkeitshalber dem Oberingenieurkreis II des Tiefbauamts (OIK II) zur Behandlung und teilte mit, dass seitens der beiden Gemeinden grundsätzlich keine Vorbehalte gegen die beantragten Wegweiser bestünden. Mit Verfügung vom 5. März 2025 ermächtigte der OIK II die Beschwerdeführerin, zwei doppelseitige Restaurantweg- weiser an der Kantonsstrasse Nr. G.________ I.________-F.________ in der Gemeinde C.________ aufzustellen, einen am Kandelaber auf der Mittelinsel der I.________strasse bei der Verzweigung nach der I.________brücke, den anderen vis-à-vis der Einmündung J.________strasse in der Böschung. 1/9 BVD 140/2025/10 2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung des OIK II sei insofern zu ergänzen, als dass sämtliche beantragten Wegweiser zusätzlich zu bewilligen seien. Eventuell sei die Verfügung insofern zu ergänzen, als dass min- destens die beantragten zwei Restaurantwegweiser «Ristorante E.________» beim Kreisel K.________strasse (sichtbar von Richtung Bern und von Richtung Thun aus) und der beantragte Restaurantwegweiser «Ristorante E.________» bei der Abzweigung L.________strasse Richtung Bahnhof (sichtbar in Richtung C.________) zusätzlich zu bewilligen seien. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren vor der BVD leitet,1 führte den Schriften- wechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 zeigt die Gemeinde D.________ Verständnis für die Bewilligungspraxis des OIK II. Die Verfügung werde vorbehaltlos unterstützt und es bestünden keine Einwände. Der OIK II beantragt in seiner Ver- nehmlassung vom 17. April 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 4. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 Gebrauch. Auf die Recht- schriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des OIK II über das Anbringen von Signalen und Markie- rungen im Sinn von Art. 5 SVG2 auf Kantonsstrassen (Art. 66 Abs. 1 und 3 SG3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 SV4). Verfügungen, die gestützt auf die Strassengesetzgebung erlassen werden, können grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG5 angefochten werden (Art. 92 SG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt einzig für den Strassenplan. Laut Art. 62 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr unterge- ordneten Verwaltungseinheiten. Die BVD ist daher für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung des OIK II zuständig. b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin war als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung insoweit berührt, als auf ihr Gesuch (implizit) nicht eingetreten bzw. ihrem Gesuch (implizit) nicht stattge- geben wurde. Sie hat daher in dieser Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung. Soweit dem Gesuch entsprochen wurde, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 4 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/9 BVD 140/2025/10 c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültig- keits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin wurde innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die Formvorschriften sind somit eingehalten. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die teilweise (implizite) Abweisung ihres Gesuchs zu entnehmen ist. Dies sei gemäss Auskunft des OIK II bei solchen Verfügungen die Regel, widerspreche jedoch Art. 52 VRPG. Der Mangel könne jedoch problemlos geheilt werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betrof- fenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander- gesetzt hat.6 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss die Begründung grundsätzlich in der Ver- fügung selber enthalten sein. Sie kann allerdings auch in einem Verweis bestehen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder einen separaten Briefwechsel.7 Da die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprach, hätte sie die Gründe dafür in der angefochte- nen Verfügung darlegen müssen. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, nach Art. 5 Abs. 3 SVG sei eine zusätzliche private Wegweisung nicht zulässig. Allfällig bestehende Signale seien zu entfernen. Damit enthält die Verfügung in dieser Hinsicht keine hinreichende Begrün- dung. Dass die Vorinstanz dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Februar 2025 telefonisch er- klärt hat, welche Wegweiser bewilligt werden können und welche nicht, macht eine Begründung in der Verfügung nicht entbehrlich, zumal der Inhalt dieses Gesprächs in den Akten nicht doku- mentiert ist. c) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Akts. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann.8 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.9 Im vorliegenden Fall wiegt die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlos- sen wäre. Die BVD überprüft die angefochtene Verfügung mit voller Kognition. Zudem hat die Vorinstanz sowohl in einer E-Mail kurz nach Erlass der Verfügung als auch in ihrer Beschwerde- vernehmlassung begründet, weshalb sie einen Teil der beantragten Wegweiser nicht bewilligt hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit in Kenntnis der wesentliche Gründe Beschwerde erheben und sich im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen noch zur ausführlicheren Begründung in der Be- schwerdevernehmlassung äussern. Ihr erwächst aus der Heilung unbestritten kein Nachteil. 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 und 11 9 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 3/9 BVD 140/2025/10 3. Allgemeine Voraussetzungen für einen Wegweiser a) Wegweiser zählen zu den Signalen und Markierungen i.S.v. Art. 5 SVG. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Er- mächtigung angebracht werden (Art. 5 Abs 3 SVG; vgl. auch Art. 101 Abs. 1 und 2 SSV). Das Anbringen von Wegweisern durch Dritte ist somit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Wegwei- ser werden entweder durch die zum Erlass der Verkehrsmassnahme zuständige Behörde oder mit deren Ermächtigung angebracht (vgl. Art. 104 Abs. 1 SSV, Art. 49 Abs. 1 SV). Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 SSV, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 SV). Ebenfalls zu entfernen sind in der Regel Einzelwegwei- ser, wenn eine zonen- oder quartierbezogene Sammelwegweisung angeordnet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SV). Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Stras- senzug, einheitlich anzubringen (Art. 101 Abs. 3 SSV). b) Wegweiser gehören zu den Hinweissignalen i.S.v. Kapitel 5 der SSV10. Sie sind in Art. 49 ff. SSV näher geregelt. Gemäss Art. 49 Abs. 2 SSV nennen Wegweiser, Vorwegweiser und Einspur- tafeln in erster Linie Ortschaften. Nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Weitere Wegweiserarten sind die Betriebswegweiser sowie die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser. Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weis- sem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen») (Art. 51 Abs. 1 Satz 3 SSV). Der «Betriebswegweiser» zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind (Art. 54 Abs. 4 SSV). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Hotel- und Restaurantwegweiser. Zudem erlässt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Weisungen (Art. 54 Abs. 9 SSV). Nach Art. 115 Abs. 1 SSV kann das UVEK zudem Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen so- wie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Gemäss Art. 115a SSV sind bis zum 31. Dezember 2026 für Touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen die Norm SN 640 827c in der Fassung vom Juni 1995 (Bst. d) und für Hotelwegweiser die Norm SN 640 828 in der Fassung vom November 1979 (Bst. e) anwendbar. Die BVD bietet zudem den zustän- digen Kantons- und Gemeindebehörden mit der Arbeitshilfe Wegweisung auf öffentlichen Stras- sen (nachfolgend: Arbeitshilfe)11 einen Leitfaden für die Behandlung von Fragestellungen rund um das Thema der Wegweisung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Das Ziel ist eine einheitli- che Praxis im Bereich der örtlichen Wegweisung auf allen öffentlichen Strassen im Kanton.12 c) Der Zweck von Wegweisern liegt einerseits in der Verkehrslenkung und andererseits in der Verkehrssicherheit. Er soll vorab ortsunkundige Lenkerinnen und Lenker orientieren und zur Er- höhung der Verkehrssicherheit beitragen. Eine übermässige Anzahl von Hinweisschildern lenkt die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden ab. Ihr Fehlen kann unnötigen Suchverkehr ver- ursachen.13 Wegweiser zeigen Fahrzeugführerinnen und -führern, die einen bestimmten Ort auf- suchen wollen, den geeigneten Weg zu ihrem Fahrziel auf. Dies setzt voraus, dass diese ihr Fahr- 10 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 11 Bau- und Verkehrsdirektion / Tiefbauamt (Hrsg.), Arbeitshilfe Wegweisung auf öffentlichen Strassen (nachfolgend: Arbeitshilfe), einsehbar unter www.bvd.be.ch, Rubriken «Themen, Strassen, Signalisation, Wegweisung & Markierung» 12 Arbeitshilfe S. 3 13 BGer 2A.366/2003 vom 3. März 2004 E. 2.3 4/9 BVD 140/2025/10 ziel kennen. Die Wegweisung darf nicht dazu dienen, zufällig vorbeifahrende Fahrzeugführerinnen und -führer auf einen ihnen bis anhin unbekannten Zielort oder Betrieb aufmerksam zu machen. Wegweiser dürfen somit weder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen noch der Wirtschafts- förderung dienen. Sie beugen viel mehr einem unnötigen Umherfahren innerhalb von Ortschaften vor und entlasten so den Verkehr. Des Weiteren tragen sie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Durch eine gezielte Wegweisung kann der Suchverkehr und die damit verbundenen Risiken (z. B. gefährliche Überholmanöver wegen langsamen Fahrens, unvermittelte Spur- oder Rich- tungswechsel) vermieden werden. Andererseits darf die Wegweisung die Verkehrssicherheit nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ablenkt. Eine Häufung von Signalen ist daher zu vermeiden. Wegweiser sind deshalb aufgrund einer sach- gerechten, praxisbezogenen Handhabung nur mit Zurückhaltung anzubringen. Sie dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Zum Beispiel müssen an einer Kreuzung auf der Geradeaus-Strecke keine Wegweiser stehen, weil es keinen Grund gibt abzubiegen, solange das Ziel nicht in eine andere Richtung gezeigt wird.14 4. Wegweiser «I.________» und «Ristorante E.________» a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihrem Gesuch gehe es darum, dass das im Jahr 2024 neu eröffnete Restaurant E.________ besser gefunden und dass damit Suchverkehr ver- mieden werden könne. Zusätzlich gehe es auch darum, dass Verwechslungen mit dem ebenfalls vor kurzem neu bzw. wieder eröffneten Restaurant H.________ in D.________ vermieden werden können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beschilderung nicht vollumfänglich bewil- ligt worden sei, dies insbesondere hinsichtlich der Beschilderung am «matchentscheidenden» Kreisel bei der M.________strasse (Kantonsstrasse Thun-Münsingen), denn gerade an dieser Stelle sei das Risiko des Falsch- bzw. Nichtabzweigens am höchsten. Das von der Vorinstanz telefonisch vorgebrachte Argument, dass ein dort platzierter Restaurantwegweiser in der Ge- meinde D.________ auf ein Restaurant in der Gemeinde C.________ verweise, sei nicht stich- haltig. Erstens lasse es sich Gesetz und Verordnung nicht entnehmen, zweitens handle es sich bei der betroffenen Strasse um eine Kantonsstrasse (und nicht um eine Gemeindestrasse) und drittens seien beide Gemeinden mit der beantragten Signalisation einverstanden. Es gehe bei der beantragten Beschilderung nicht um Werbung oder Reklame. Zahlreiche Rückmeldungen würden belegen, dass das Restaurant trotz Navigationssystemen nicht auf Anhieb gefunden werde. Dies liege einerseits daran, dass mit einer Adresse C.________ landläufig ein Ort oben in der Nähe des Ortskerns oder mindestens des Sees, aber nicht unten an der Aare, verbunden werde. Ande- rerseits habe das Restaurant aus mehreren triftigen Gründen seinen Namen gewechselt, so dass sowohl bisherige als auch neue Gäste Mühe hätten, es auf Anhieb zu finden. Schliesslich liege in der Gemeinde D.________ das nach langer Unterbrechung wieder eröffnete Restaurant H.________, das ebenfalls ein italienisches Restaurant sei, dessen Name mit derselben Präposi- tion beginne. Mit der beantragten konzisen und konsequenten Beschilderung könnten die uner- wünschten Folgen von Such- und Mehrverkehr vermieden oder mindestens auf ein Minimum re- duziert werden. b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, bei der Bewilligung von Restaurantwegweisern halte sie sich grundsätzlich an die VSS Norm 40 828 (Strassensignale – Hotelwegweiser) und an ihre Arbeitshilfe. Sie erläutert, weshalb die gewünschten Wegweiser in der Gemeinde D.________ nicht bewilligt wurden. Führe die ordentliche Wegweisung zur Orts- chaft, in der sich der Betrieb befinde, dürfe ausserorts kein Hotelwegweiser aufgestellt werden. Das Restaurant habe als Adresse C.________. Die Ortschaft C.________ sei im Kreisel in 14 Vgl. zum Ganzen Arbeitshilfe S. 3 5/9 BVD 140/2025/10 D.________ signalisiert. Wer zudem wisse, dass sich das Restaurant im Bereich I.________ be- finde, was auf der Homepage ersichtlich sei, habe ab dem Bahnhof D.________ eine Wegweisung «I.________». Sie habe auf der Kantonsstrasse im Bereich I.________-/J.________strasse die Wegweisung angepasst. Neu zeige der Wegweiser nach «F.________» und «I.________». Ab hier werde auch der erste der beiden bewilligten Restaurantwegweiser stehen. Der zweite Weg- weiser sei bei der Abzweigung der J.________strasse an die Aare zum Restaurant bewilligt. Mit der bewilligten und ergänzten Wegweisung könne das Ristorante E.________ problemlos gefun- den und angefahren werden. Es sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb es zu einer Verwechs- lung mit dem Restaurant H.________ in D.________ kommen könne. Die beiden Restaurants seien gut drei Kilometer voneinander entfernt. Das eine befinde sich im Ortskern von D.________, das andere im Ausserortsbereich zwischen D.________ und F.________. Ebenso wenig sei er- sichtlich, weshalb mit den Navigationssystemen die A.________ in C.________ (Ristorante E.________) nicht gefunden werden solle. Auch wenn sich die beiden Gemeinden positiv zum Gesuch der Beschwerdeführerin geäussert hätten, bleibe die Zuständigkeit und die Aufsicht beim Tiefbauamt des Kantons Bern. Bei Betrieben, die ihren Standort ausserorts hätten, sei eine Weg- weisung nur ausnahmeweise zu gestatten. Vorausgesetzt werde, dass der Betrieb nicht sichtbar oder die Zufahrt nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar sei und keine Ortsbezeichnung si- gnalisiert werden könne. Die Gemeinde D.________ weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde darauf hin, dass aus ihrer Sicht keine Vorbehalte gegen das Anbringen der beantragten Wegweisungen bestanden habe. Der Entscheid obliege jedoch der Vorinstanz, da von den beantragten Standorten aussch- liesslich Kantonsstrassen betroffen seien. Die von der Vorinstanz erläuterte Bewilligungspraxis, die die Vermeidung eines «Schilderwaldes» bezwecke, werde als nachvollziehbar und zielführend erachtet. Die angefochtene Verfügung werde deshalb vorbehaltlos unterstützt und es bestünden keine Einwände. c) Die Beschwerdeführerin hat zum einen ein Gesuch für Wegweiser zu wichtigen öffentlichen Verkehrspunkten an Kantonsstrassen mit der Aufschrift «I.________» gestellt. Beim gewünschten Text auf den Wegweisern handelt es sich um eine Ortsbezeichnung und nicht um einen wichtigen örtlichen Verkehrspunkt. Letztere weisen eine hohe Besucherfrequenz und dadurch ein hohes Verkehrsaufkommen auf. Dazu gehören beispielsweise Alters- und Pflegeheime, Bahnhöfe, Kir- chen, Schulanlagen, Spitäler und dergleichen.15 Die Vorinstanz hätte nur auf das Gesuch eintreten müssen, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse für den fraglichen Wegwei- ser nachgewiesen hätte (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Ob ein solches besteht, ist fraglich, kann aber im Ergebnis offengelassen werden. Den Gesuchsunterlagen lässt sich entnehmen, dass diese Wegweiser auf der Kantonsstrasse Nr. Q.________ beim Kreisel K.________strasse angebracht werden sollen. In den Gesuchsunterlagen ist zusätzlich ein Standort auf der Kantonsstrasse Nr. P.________ beim Bahnhof D.________ erwähnt. Wie sich der Fotodokumentation entnehmen lässt, ist dieser allerdings bereits vorhanden. Was die Wegweiser beim Kreisel K.________strasse in D.________ betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Weiler I.________ befindet sich auf dem Gemeindegebiet von C.________. Beim Kreisel in D.________ ist unter anderem ein Ortsweg- weiser mit der Aufschrift «F.________» und «C.________» vorhanden. Die bestehende Wegwei- sung lässt somit keine Zweifel offen, welcher Weg zu wählen ist, wenn jemand zum Weiler I.________ in C.________ fahren will. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch für einen Ortsweg- weiser mit der Aufschrift «I.________» beim Kreisel in D.________ zu Recht abgelehnt. Im Übri- gen hat sie aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin die Wegweisung überprüft und im Bereich der Abzweigung I.________-/J.________strasse den bestehenden Ortswegweiser «F.________» mit «I.________» ergänzt. Damit wird dem Anliegen der Beschwerdeführerin hin- 15 Vgl. dazu Arbeitshilfe S. 5 f. 6/9 BVD 140/2025/10 reichend Rechnung getragen. Ihre Beschwerde erweist sich deshalb hinsichtlich der Ortswegwei- ser als unbegründet. d) Die Beschwerdeführerin hat zum anderen ein Gesuch für Hotel- und Restaurantwegweiser an Kantonsstrassen mit der Aufschrift «Ristorante E.________» gestellt. Den Gesuchsunterlagen lässt sich entnehmen, dass diese Wegweiser auf der Kantonsstrasse Nr. Q.________ beim Kreisel K.________strasse, auf der Kantonsstrasse Nr. P.________ bei der Abzweigung zum Bahnhof D.________ und auf der Kantonsstrasse Nr. G.________ bei der Verzweigung nach der I.________brücke sowie vis à vis der Einmündung J.________strasse angebracht werden sollen. Die letzten beiden Standorte wurden bewilligt. Was die anderen Standorte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Wer das Ristorante E.________ besuchen will, muss wissen, dass sich dieses auf dem Gemeindegebiet von C.________ befindet. Wer über D.________ nach C.________ fährt, dem wird daher im Kreisel K.________strasse aufgrund des Wegweisers «F.________» und «C.________» klar sein, welchen Weg er einzuschlagen hat. Bei der Abzweigung zum Bahnhof D.________ hat es zusätzlich zu den beiden Wegweisern «F.________» und «C.________» noch den Wegweiser «I.________». Auch an diesem Standort besteht somit kein Zweifel über den ein- zuschlagenden Weg. Das gilt umso mehr als auf der Homepage des Restaurants E.________ ersichtlich ist, dass es sich im I.________ befindet. Wer dies weiss oder das frühere Restaurant I.________ kennt, hat ab der Abzweigung Bahnhof D.________ eine Wegweisung Richtung I.________. Mit dieser Wegweisung und den bewilligten Restaurantwegweisern bei der Verzwei- gung nach der I.________brücke und der Abzweigung der J.________strasse an die Aare, kann der Ort, wo sich das Restaurant befindet, problemlos gefunden werden, und zwar auch ohne Na- vigationsgerät. Dass das Restaurant der Beschwerdeführerin trotz Navigationsgerät nicht gefun- den werden kann, erscheint im Übrigen nicht als plausibel. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es ohne die beantragten Wegweiser zu einer Verwechslung zwischen den Restaurants E.________ in C.________ und H.________ in D.________ kommen soll. Zum einen sind die beiden Namen gut unterscheidbar, zum anderen befinden sich die beiden Restaurants in zwei verschiedenen Gemeinden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass jemand, der das Restaurant der Beschwerdeführerin besuchen will, irrtümlicherweise im etwa drei Kilometer entfernten Restaurant in D.________ landet. Wegweiser bezwecken zudem die Verkehrslenkung und die Verkehrssi- cherheit. Hingegen dienen sie nicht dazu, Verwechslungen verschiedener Betriebe zu vermeiden. Sie sind auch nicht dazu da, Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, die ein anderes Fahrziel haben, darauf aufmerksam zu machen, dass es in der Nähe ein Restaurant gibt. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch für Restaurantwegweiser mit der Aufschrift «Ristorante E.________» beim Kreisel K.________strasse in D.________ auf der Kantonsstrasse Nr. Q.________ und bei der Abzweigung zum Bahnhof D.________ auf der Kantonsstrasse Nr. P.________ zu Recht abge- lehnt, zumal dies einer unzulässigen Jalonierung gleichkäme.16 Die Beschwerde erweist sich des- halb auch hinsichtlich der Restaurantwegweiser als unbegründet. 5. Kosten a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1200.– festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren 16 Vgl. Arbeitshilfe S. 7 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/9 BVD 140/2025/10 Anträgen und gilt daher als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat und dies im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt, der Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.–, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten werden daher nicht erhoben. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzten, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Aufgrund der Gehörsverletzung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kosten- note des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 1924.– (Honorar CHF 1875.–, Auslagen CHF 49.–) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 972.– zu leisten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, (TBA OIK II) hat der Beschwer- deführerin Parteikosten im Betrag von CHF 972.– zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), eingeschrieben - Einwohnergemeinde C.________ - Einwohnergemeinde D.________ - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident 8/9 BVD 140/2025/10 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9