2. Die Verfahrenskosten von je CHF 400.– pro Beschwerde werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten sind keine zu sprechen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), per Mail - Gemeinde Brienzwiler, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion