Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. c) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). Es werden daher keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.