Soweit das Flugblatt Aussagen zu geplanten Verkehrsanordnungen auf der Kantonsstrasse enthält, sind diese bereits mangels Zuständigkeit der Gemeinde unverbindlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausserdem der publizierte Inhalt der Verfügung massgebend. Aus allfälligen davon abweichenden Informationen der Gemeinde können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Beschwerden sind daher unbegründet.