c) Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche grossen Unterschiede zwischen dem Flugblatt und der Publikation ihrer Auffassung nach bestehen. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Soweit ersichtlich, stammt das Flugblatt von der Gemeinde Brienzwiler. Da die angefochtene Verkehrsbeschränkungsverfügung Verkehrsanordnungen für einen Kantonsstrassenabschnitt regelt, fällt sie in die Zuständigkeit des Kantons. Soweit das Flugblatt Aussagen zu geplanten Verkehrsanordnungen auf der Kantonsstrasse enthält, sind diese bereits mangels Zuständigkeit der Gemeinde unverbindlich.