Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.29 Nach Art. 3 Abs. 2 SVG30 sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnisse unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen. Auf Kantonsstrassen und auf Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen ist der Kanton, auf den übrigen öffentlichen Strassen und öffentlichen Verkehrsflächen sind die Gemeinden zuständig, Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 bis 4 SVG zu verfügen (Art. 66 Abs. 1 und 2 SG). Verkehrsanordnungen nach Art.