b) Bei der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung handelt es sich um eine sogenannte Allgemeinverfügung. Diese regelt zwar eine konkrete Situation, richtet sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Rechtlich werden Allgemeinverfügungen regelmässig wie gewöhnliche Verfügung behandelt. Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.29 Nach Art. 3 Abs. 2 SVG30 sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnisse unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen.