Die Vorinstanz führt aus, die Publikation der Verkehrsanordnung auf der Kantonsstrasse entspreche den geltenden Vorschriften. Die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien mit einem Flugblatt über eine anderslautende Verkehrsbeschränkungsverfügung auf der Kantonstrasse informiert worden, sei nicht nachvollziehbar. Es gelte das Publizierte.