Im Übrigen sind auf der Brünigstrasse keine baulichen Massnahmen im Strassenquerschnitt vorgesehen. Sie wird daher auch weiterhin als Ersatzroute der Umfahrungsstrasse zur Verfügung stehen. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. 8. Unterschiede zwischen Flugblatt und Publikation a) Die Beschwerdeführenden 15, 31 bis 35, 49 und 50 sowie 86 und 87 machen geltend, die Stimmbürger von Brienzwiler seien mittels Flugblatt informiert worden. Gegenüber der Publikation im Amtsanzeiger seien grosse Unterschiede feststellbar. So dürfe keine Tempo-30-Zone eingeführt werden.