4. März 2001 vom Volk und von allen Ständen abgelehnt.28 Die geltende Ordnung geht somit vom Grundsatz aus, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h beträgt und die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h oder 40 km/h die Ausnahme bildet. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h bzw. 40 km/h gegeben. Die Beschwerdeführenden können daher aus der Ablehnung der Volksinitiative nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen sind auf der Brünigstrasse keine baulichen Massnahmen im Strassenquerschnitt vorgesehen.